Vereinssatzung des Vereins: Ur Natur e.V.

Vereinssatzung des Vereins: Ur Natur e.V.

§1 Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen „Ur Natur e.V.“ und hat seinen Sitz in Auerbach. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins:

1. Der Zweck des Vereins ist es, die Gesundheit und das Wohlbefinden interessierter Menschen, im Sinne von Wellness auf ganzheitlicher Grundlage, zu erhalten und zu verbessern. Wellness bezeichnet eine aktive Gesundheitsstrategie, die den Einzelnen unterstützt, sein Leben durch wissenschaftlich gesicherte Maßnahmen gesund und produktiv zu gestalten und damit ein zufriedenes, von chronischen Krankheiten weitgehend freies Leben zu führen. Wir setzen uns für die Erhöhung des Ansehens von Menschen und Gemeinschaften ein, die mehr im Einklang mit der Natur leben möchten. Dabei helfen wir mit der Erforschung und Entwicklung von Konzepten zur Umsetzung dieser Lebensart in unserer Gesellschaft. Gegenüber der Allgemeinheit hat der Verein insbesondere einzutreten: für Fortschritt auf den Gebieten Gesundheit, Ernährung, Umwelt und Kultur, sowie Forschung für ein Leben im Einklang mit der Natur, die Ernährung durch Permakultur und das Bauen mit natürlichen und nachwachsenden Rohstoffen.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von
a) Wissenschaft und Forschung durch fachübergreifende wissenschaftliche Informationen auf den Gebieten der Naturwissenschaften, Heilkunde, Gesundheitsprofilaxe, Bildung, Kultur, Jugend und Altenhilfe und ihrer Anwendungen
b) persönlichen Begegnungen zur Verwirklichung der Satzungsaufgaben unter Naturwissenschaftlern, Wissenschaftlern, Medizinern und anderen fachspezifischen ausgebildeten Menschen.
c) Erforschung, Erprobung und Proklamierung gesunder Wohn-, Arbeits-, Ernährungs- und Lebenskonzepte.

3. Der Verein kann entsprechend dem Satzungszweck Service- und Bildungsstellen einrichten und unterhalten sowie sich an Gesellschaften, die diesem Zweck ebenfalls entsprechen, beteiligen oder solche gründen. Eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist ausgeschlossen und findet nicht statt.
Unser Verein setzt sich aus gleichgesinnten Mitgliedern zusammen und wird sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Sponsoren finanzieren. Die Vereinsziele werden schrittweise umgesetzt.
Der Verein unterstützt sozialschwache Menschen und bemüht sich u.a. mit Hilfe öffentlicher Mittel, wie z.B. Ausbildungsförderungen und Bildungsprämien, diesen neue Perspektiven zu ermöglichen.

4. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch:
a) Herbeiführung von Kontakten mit Spezialisten für Gesundheit und Sozialwesen.
b) Publikation gewonnener Erkenntnisse sowie erfolgreicher Methoden und Strategien, z.B. durch Herausgabe von Mitgliederzeitschriften, Pressemitteilungen oder Rundbriefen etc.
c) Informationsveranstaltungen und Kurse in öffentlichen und privaten Einrichtungen.

05. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Vereinen sowie staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen, welche gleichen oder ähnlichen Zielen dienen.
b) Durchführung von Vorträgen, Tagungen und Aussprachen in Form von Arbeitskreisen, Projekten und Treffen zur Umsetzung genannter Ziele.

06. Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden. Überschüsse werden nicht ausgeschüttet. Die Mitgliederbeiträge werden ausschließlich für die Verwaltungskosten ausgegeben.

07. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein kann alle ihm zur Erreichung seines Vereinsziels zweckmäßig und angemessen erscheinenden Maßnahmen durchführen.

-2-
§3 Geschäftsjahr:

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft:

1. Eine Mitgliedschaft im Verein können volljährige natürliche, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts, nicht rechtsfähige Vereine sowie Personengesellschaften erwerben.
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Als Ausweis der Mitgliedschaft dient die Mitgliedskarte.
3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und sonstige Personen, die sich um den Verein oder den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern bestellen.
4. Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet darüber hinaus mit ihrem Tod, die von juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts, von nicht rechtsfähige Vereine und von Personengesellschaften mit ihrer Liquidation – maßgebend ist der Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses – und mit dem Zeitpunkt, in dem über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Die Streichung von der Mitgliederliste: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags ganz oder teilweise im Rückstand ist. Das zweite Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mahnschreibens folgenden Tag. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds wird seine Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beträge nicht berührt.
Der Ausschluss: Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwerwiegender Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Ausschluss ist nur durch einstimmigen Vorstandsbeschluss möglich. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen seinen Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss von dem Ausgeschlossenen innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses, beim Vorsitzenden des Vorstands erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Ausschließungsbeschlusses folgenden Tag. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hemmt die Wirksamkeit des Ausschlusses. Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§6 Mitgliedsbeitrag:

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird und jeweils für ein Jahr gilt.

§7 Dauer der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft ist auf ein Jahr befristet. Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird.

§8 Die Organe des Vereins:

sind: A. Der Vorstand (das Präsidium). B. der erweiterte Vorstand (der Senat). C. Die Mitgliederversammlung.

-3-
§9 Der Vorstand (Präsidium):

Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem ersten und zweiten Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis ist der erste oder der zweite Vizepräsident, nur zur Vertretung berechtigt, wenn der Präsident verhindert ist. Dem Präsidium obliegt die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Berufung der Mitglieder und Senatoren. Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der erste oder zweite Vizepräsident vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein zeichnungsberechtigt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Kooptierung aus dem Senat möglich, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben. Als Vorstandsmitglied kann nur eine volljährige Person gewählt werden, die den Verein mitgegründet hat oder ihm mindestens fünf Jahre als Mitglied angehört. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren mit der Maßgabe gewählt, daß das Amt fünf Jahre bis zur Neuwahl fortdauert. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Vorstand ausschließlich ehrenamtlich aus. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann der ehrenamtliche Vorstand erforderliches Hilfspersonal, z. B. Sachbearbeiter, Büro- und Schreibkräfte einstellen, dies schließt Vorstandsmitglieder ein, sofern die finanzielle Ausstattung des Vereins dieses zulässt. Solange nicht eine Mitgliedsstärke von 50 Mitgliedern überschritten ist, darf kein Personal eingestellt werden, es sei denn, dass der Verein durch Veranstaltungen, Spenden oder durch Vertrag mit Partnern vergleichbare Einkünfte hat.

§10 Der Senat:

Dem Vorstand (Präsidium) steht ein Senat (erweiterter Vorstand) zur Seite, der aus bewährten Mitgliedern besteht und vom Präsidium berufen wird. Der Senat besteht aus nicht mehr als 20 Mitgliedern.

§11 Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des Vorstands:

A. Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Vorsitzende dieses für notwendig erachtet oder die beiden anderen Vorstandsmitglieder dies schriftlich oder mündlich beantragen.
B. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter der letzten bekannten Anschrift eingeladen wurden und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden durch übereinstimmende Willenserklärung des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes gefasst.

§12 Mitgliederversammlung:

Das Präsidium beruft alljährlich eine Mitgliederversammlung (Kongress) ein, zu der die Mitglieder mindestens acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladungen haben schriftlich zu erfolgen. In der Tagesordnung müssen: A. Die Erstattung des Jahresberichtes, B. Die Entlastung des Präsidiums (Vorstand), und C. Soweit erforderlich, Wahlen, wenn Wahlen vorgesehen sind. Beachtung findet §10. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, eine Statutenänderung oder ein Auflösungsbeschluss mit 2/3 der berechtigten Stimmen gefaßt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder. Die Leitung obliegt dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§13 Rechnungsprüfer:

Die Rechnungsprüfung obliegt dem ersten Vizepräsidenten. Die Mitgliederversammlung kann aus den Mitgliedern zwei Personen bestimmen, die vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Einsicht in die Geschäftsführung nehmen können, um bei der Mitgliederversammlung Anträge zur Entlastung der Geschäftsführung stellen zu können.

§14 Beitragsverwendung:

Die Beiträge werden im Sinne der Vereinsziele verwendet. Beachtung finden die §§2 und 14. Der Beitrag darf nur für Verwaltungskosten verwendet werden.

-4-

§15 Schlußbestimmung:

Der Präsident wird von den Gründungsmitgliedern unter Befreiung von den Beschränkungen des § 180 BGB ermächtigt und bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Bewirkung der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erforderlich sind. Der Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, eventuell zur Eintragung erforderliche zusätzliche Satzungsbeschlüsse zu fassen.

Satzung vom 25.02.2016 mit Änderungen vom 12.07.2016

Die Gründungsmitglieder

facebook youtube Telegram-Kanal

Bücher

Mein russisches Geheimrezept für natürliches Entgiften
Mein russisches Geheimrezept für natürliches Entgiften

Das Wissen um Gesundheit und Heilung ist in unserer Zeit, in der sich viele Menschen von der Natur entfernt haben, wichtiger denn je. Um gesund zu werden und zu bleiben, müssen wir in die eigenverantwortung gehen und verstehen lernen, was uns krank macht.

Mehr
Taschenbuch - Meine russischen Geheimrezepte für natürliches Entgiften
Taschenbuch - Meine russischen Geheimrezepte für natürliches Entgiften

Das Wissen um Gesundheit und Heilung ist in unserer Zeit, in der sich viele Menschen von der Natur entfernt haben, wichtiger denn je. Um gesund zu werden und zu bleiben, müssen wir in die eigenverantwortung gehen und verstehen lernen, was uns krank macht.

Mehr
Selbstheilung im Einklang mit der Natur
Selbstheilung im Einklang mit der Natur

Russische Heilmethoden für zu Hause

Jana Iger ist überzeugt: Wir müssen für die Gesundheit unseres Körpers und unserer Seele die Verantwortung übernehmen und im Fall einer Krankheit unsere eigene Heiler*in sein.

Mehr
Rohkost Vielfalt - Aus der Speisekammer der Natur
"Rohkost Vielfalt - Aus der Speisekammer der Natur von Jana Iger & Elisabeth Houdek"

In diesem Rohkostbuch haben wir köstliche, saisonale und leicht zuzubereitende Rezepte für jeden.

Mehr